(1) Im Bereich des Hochschwab wird ein in den Gemeinden Tragöß, St. Ilgen, Aflenz Kurort, Aflenz Land, Gußwerk, Turnau und Thörl, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, und in den Gemeinden Hafning bei Trofaiach, Vordernberg und Eisenerz, Politischer Bezirk Leoben, sowie in der Gemeinde Landl, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 (Hochschwab Staritzen) bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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