Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des Hochschwab wird ein in den Gemeinden Tragöß, St. Ilgen, Aflenz Kurort, Aflenz Land, Gußwerk, Turnau und Thörl, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, und in den Gemeinden Hafning bei Trofaiach, Vordernberg und Eisenerz, Politischer Bezirk Leoben, sowie in der Gemeinde Landl, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 (Hochschwab Staritzen) bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnung LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 20 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)