Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich der Murauen wird ein in den Gemeinden Murfeld, Mureck, Gosdorf, Halbenrain, Deutsch Goritz, Bad Radkersburg, Radkersburg Umgebung, Klöch und Tieschen, Politischer Bezirk Bad Radkersburg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 36 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF