Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Wohnsitz oder beab-sichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenhalt unbekannt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise