Ermächtigung von Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
Vorwort
§ 1
§ 1 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen über Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) und über Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 Abs. 1 NAG), für die gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.
§ 2
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Wohnsitz oder beab-sichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenhalt unbekannt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen des Landeshauptmannes der Steiermark außer Kraft:
1. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Februar 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweise zu entscheiden, LGBl. Nr. 7/2003.
2. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte zu entscheiden, LGBl. Nr. 2/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2003.