LandesrechtSteiermarkVerordnungenErmächtigung von Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Ermächtigung von Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen über Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) und über Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 Abs. 1 NAG), für die gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

§ 2

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Wohnsitz oder beab-sichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenhalt unbekannt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 4

§ 4 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen des Landeshauptmannes der Steiermark außer Kraft:

1. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Februar 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweise zu entscheiden, LGBl. Nr. 7/2003.

2. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte zu entscheiden, LGBl. Nr. 2/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2003.