LandesrechtSteiermarkVerordnungenÜbertragung von straßenpolizeilichen Angelegenheiten an die Stadtgemeinde Leoben

Übertragung von straßenpolizeilichen Angelegenheiten an die Stadtgemeinde Leoben

In Kraft seit 13. Februar 1970
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Die von der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben gemäß § 94b lit.b bis d StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969, zu besorgenden, nur das Gebiet der Stadt Leoben betreffenden Angelegenheiten werden, soweit sie sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, auf die Stadtgemeinde Leoben übertragen. Es sind dies folgende Angelegenheiten:

a) die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

b) die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969),

c) Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs.3 StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969.

Artikel II

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.