Vorwort
Artikel I
Art. 1
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben gemäß § 94b lit.b bis d StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969, zu besorgenden, nur das Gebiet der Stadt Leoben betreffenden Angelegenheiten werden, soweit sie sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, auf die Stadtgemeinde Leoben übertragen. Es sind dies folgende Angelegenheiten:
a) die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
b) die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969),
c) Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs.3 StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969.
Artikel II
Art. 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.