Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
§ 2
§ 2
(1) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
§ 3
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
§ 5
(1) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.
§ 7
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 57, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2014, tritt die Anlage 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2017 tritt die Z. 30 des B. Besonderen Teils der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017
Anlage 1
Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)
Anl. 1
A. Allgemeiner Teil
1. | Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt | 13 Euro |
2. | Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet | 13 Euro |
3. | Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden. | 6 Euro |
4. | Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift | 6 Euro |
5. | Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | 6 Euro |
6. | Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | 6 Euro |
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
B. Besonderer Teil
I. Raumordnung
7. | Genehmigungen der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §§ 45 und 47 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 | 20 Euro |
8. | Änderungen eines Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren über Antrag von privaten Interessenten | 50 Euro |
9. | Ausstellung von Bescheinigungen bzw. Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück | 20 Euro |
II. Baurecht
10. | Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz | 30 Euro | |
11. | Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz | ||
a) | je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 | 0,60 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
12. | Genehmigungen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes | 20 Euro | |
13. | Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports) | ||
a) | je Quadratmeter überbaute Fläche | 0,60 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
14. | Genehmigungen für Traglufthallen | ||
a) | je Quadratmeter bedeckte Grundfläche | 0,60 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
15. | Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes | ||
a) | je Pkw-Abstellplatz | 10 Euro | |
b) | je Lkw-Abstellplatz | 20 Euro | |
16. | Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen | ||
a) | je Quadratmeter | 0,30 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 20 Euro | |
17. | Genehmigungen für Wasserbecken | ||
a) | je Quadratmeter bedeckte Fläche | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
18. | Genehmigungen für Balkone und Terrassen | ||
a) | je Quadratmeter bedeckte Fläche | 0,60 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
19 | Genehmigungen für Geschäftsportale | ||
a) | je laufenden Meter | 10 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
20. | Genehmigungen für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern | ||
a) | je laufenden Meter | 1,50 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
21. | Genehmigungen für den Abbruch von Gebäuden | 30 Euro | |
22. | Genehmigungen für Hauskanalanlagen | 20 Euro | |
23. | Benützungsgenehmigungen für Hauskanalanlagen | 10 Euro | |
24. | Genehmigungen für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG | 30 Euro | |
25. | Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser) | ||
a) | je Quadratmeter überbaute Fläche | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
26. | Genehmigungen für die Anbringung von Markisen | ||
a) | je Quadratmeter Markise | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
27. | Genehmigungen für Hausbrunnen und Sammelgruben | 30 Euro | |
28. | Benützungsgenehmigungen für Sammelgruben | 20 Euro | |
29. | Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter | 0,30 Euro | |
30. | Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen gemäß § 20 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz | ||
a) | bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2 | 20 Euro | |
b) | darüber | 100 Euro | |
31. | Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen gemäß § 19 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung | 30 Euro | |
32. | Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz | 5 Euro | |
33. | Genehmigungen für Abweichungen von genehmigten Bauplänen | 20 Euro | |
34. | Benützungsgenehmigungen gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz und gemäß § 6 Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002 | ||
a) | je Einzelfall | 30 Euro | |
b) | je Hochhaus | 150 Euro | |
35. | Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht) gemäß § 20 Z 3 lit. a Steiermärkisches Baugesetz | ||
a) | je Quadratmeter Werbefläche | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 30 Euro | |
36. | Feststellungsbescheide über das Vorliegen rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Steiermärkisches Baugesetz | 30 Euro | |
37. | Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen | 60 Euro | |
38. | Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl. | ||
a) | je Quadratmeter bedeckter Fläche | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 200 Euro | |
39. | Genehmigungen für Silos und Silagebehälter | ||
a) | je Quadratmeter bedeckter Fläche | 5 Euro | |
b) | mindestens jedoch | 200 Euro | |
40. | Genehmigungen für sichtbare Antennen- und Funkanlagentragemasten | 200 Euro | |
41. | Befristete Genehmigungen für Bauvorhaben | 25 Euro | |
42. | Genehmigungen, die nicht in eine andere Tarifpost fallen | 30 Euro | |
III. Altstadterhaltung, Ortsbild
43. | a) | Genehmigungen gemäß §§ 7 und 9 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 | 30 Euro |
b) | Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 | 15 Euro | |
IV. Straßenpolizei
44. | Genehmigungen von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken | ||
a) | für eine einmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug | 10 Euro | |
b) | für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug | 40 Euro | |
45. | Genehmigungen der Behörde für wiederholte Ladetätigkeit | 20 Euro | |
46. | Genehmigungen von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten, gemäß § 84 Abs. 3 StVO je Werbung und Ankündigung | 60 Euro | |
47. | Genehmigungen zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen | 20 Euro | |
48. | Genehmigungen von Ausnahmen für Fußgängerzonen | ||
a) | für eine einmalige Straßenbenützung einschließlich einer allfälligen Rückfahrt für jedes Fahrzeug | 10 Euro | |
b) | für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug | 30 Euro | |
49. | Genehmigungen zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken | ||
a) | für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer bis zu sieben Tagen. | 30 Euro | |
b) | für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer von mehr als sieben Tagen | 120 Euro | |
c) | für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße | 30 Euro | |
d) | für die Benützung von Straßenflächen für Musizieren, Malen und Verkaufen eigener künstlerischer Erzeugnisse | 30 Euro | |
50. | Genehmigungen von Lautsprecherwerbungen und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage | ||
a) | für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen | 40 Euro | |
b) | für längerfristige Bewilligung | 100 Euro | |
51. | Genehmigungen zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße | 10 Euro | |
V. Straßenverwaltung
52. | Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen über Antrag von privaten Interessenten | 200 Euro |
53. | Genehmigungen von Bauvorhaben für die Neuanlage, Verlegung oder den Umbau von öffentlichen Straßen | 100 Euro |
VI. Veranstaltungen
54. | Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 20 Euro |
55. | Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 20 Euro |
56. | Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß § 8 Abs. 9 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 40 Euro |
57. | Prüfung des Antrages gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 40 Euro |
58. | Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 Abs. 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 120 Euro |
59. | Prüfung des Antrages gemäß § 17 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 40 Euro |
60. | Genehmigung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 120 Euro |
61. | Änderungsgenehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 120 Euro |
62. | Prüfung der Meldung gemäß § 22 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 | 20 Euro |
63. | Zurkenntnisnahme der Anzeige über die Aufstellung und den Betrieb eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 5b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes idF. LGBl Nr. 81/2010, je Apparat und angefangenem Jahr | 40 Euro |
VII. Verschiedenes
64. | Genehmigungen zur Führung des Gemeindewappens | 350 Euro | |
65. | Genehmigungen zur Verwendung des Gemeindewappens in Einzelfällen | 50 Euro | |
66. | Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan für jede angefangene Arbeitsstunde | 15 Euro | |
67. | Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei, je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG | 10 Euro | |
68. | Genehmigungen für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 113 der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit | ||
a) | für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage | 10 Euro | |
b) | für drei bis zehn Tage | 25 Euro | |
c) | für mehr als zehn Tage | 50 Euro | |
69. | Bestattungswesen | ||
a) | Genehmigungen zur Enterdigung (u. Umbettung) einer Leiche | 20 Euro | |
b) | Überführungsbewilligung | 20 Euro | |
c) | Bestattung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz | 20 Euro | |
70. | Genehmigungen des Aufschubes des Leichenbegängnisses | 10 Euro | |
71. | a) | Genehmigungen für das Halten von gefährlichen Tieren gemäß § 3c Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz | 60 Euro |
b) | Änderungen von bestehenden Genehmigungen am selben Standort | 30 Euro | |
72. | Freiwillige Versteigerungen | ||
a) | 1 % vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände | ||
b) | mindestens | 30 Euro | |
c) | Höchstbetrag jedoch | 350 Euro | |
73. | Genehmigungen gemäß § 4 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz | 350 Euro | |
Genehmigungen gemäß § 9 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz | 50 Euro | ||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017