LandesrechtSteiermarkVerordnungenGemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

In Kraft seit 01. November 2012
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.

§ 2

§ 2

(1) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.

(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

§ 3

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

§ 5

(1) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

§ 7

§ 7

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 57, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2014, tritt die Anlage 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2017 tritt die Z. 30 des B. Besonderen Teils der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017

Anlage 1

Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

Anl. 1

A. Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 13 Euro
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 13 Euro
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden. 6 Euro
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 6 Euro
5. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6 Euro
6. Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6 Euro

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

B. Besonderer Teil

I. Raumordnung

7. Genehmigungen der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §§ 45 und 47 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 20 Euro
8. Änderungen eines Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren über Antrag von privaten Interessenten 50 Euro
9. Ausstellung von Bescheinigungen bzw. Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück 20 Euro

II. Baurecht

10. Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro
11. Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 0,60 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
12. Genehmigungen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 20 Euro
13. Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)
a) je Quadratmeter überbaute Fläche 0,60 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
14. Genehmigungen für Traglufthallen
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche 0,60 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
15. Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes
a) je Pkw-Abstellplatz 10 Euro
b) je Lkw-Abstellplatz 20 Euro
16. Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen
a) je Quadratmeter 0,30 Euro
b) mindestens jedoch 20 Euro
17. Genehmigungen für Wasserbecken
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche 5 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
18. Genehmigungen für Balkone und Terrassen
a) je Quadratmeter bedeckte Fläche 0,60 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
19 Genehmigungen für Geschäftsportale
a) je laufenden Meter 10 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
20. Genehmigungen für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern
a) je laufenden Meter 1,50 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
21. Genehmigungen für den Abbruch von Gebäuden 30 Euro
22. Genehmigungen für Hauskanalanlagen 20 Euro
23. Benützungsgenehmigungen für Hauskanalanlagen 10 Euro
24. Genehmigungen für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG 30 Euro
25. Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser)
a) je Quadratmeter überbaute Fläche 5 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
26. Genehmigungen für die Anbringung von Markisen
a) je Quadratmeter Markise 5 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
27. Genehmigungen für Hausbrunnen und Sammelgruben 30 Euro
28. Benützungsgenehmigungen für Sammelgruben 20 Euro
29. Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter 0,30 Euro
30. Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen gemäß § 20 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz
a) bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2 20 Euro
b) darüber 100 Euro
31. Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen gemäß § 19 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung 30 Euro
32. Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz 5 Euro
33. Genehmigungen für Abweichungen von genehmigten Bauplänen 20 Euro
34. Benützungsgenehmigungen gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz und gemäß § 6 Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002
a) je Einzelfall 30 Euro
b) je Hochhaus 150 Euro
35. Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht) gemäß § 20 Z 3 lit. a Steiermärkisches Baugesetz
a) je Quadratmeter Werbefläche 5 Euro
b) mindestens jedoch 30 Euro
36. Feststellungsbescheide über das Vorliegen rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Steiermärkisches Baugesetz 30 Euro
37. Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen 60 Euro
38. Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl.
a) je Quadratmeter bedeckter Fläche 5 Euro
b) mindestens jedoch 200 Euro
39. Genehmigungen für Silos und Silagebehälter
a) je Quadratmeter bedeckter Fläche 5 Euro
b) mindestens jedoch 200 Euro
40. Genehmigungen für sichtbare Antennen- und Funkanlagentragemasten 200 Euro
41. Befristete Genehmigungen für Bauvorhaben 25 Euro
42. Genehmigungen, die nicht in eine andere Tarifpost fallen 30 Euro

III. Altstadterhaltung, Ortsbild

43. a) Genehmigungen gemäß §§ 7 und 9 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 30 Euro
b) Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 15 Euro

IV. Straßenpolizei

44. Genehmigungen von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken
a) für eine einmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug 10 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug 40 Euro
45. Genehmigungen der Behörde für wiederholte Ladetätigkeit 20 Euro
46. Genehmigungen von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten, gemäß § 84 Abs. 3 StVO je Werbung und Ankündigung 60 Euro
47. Genehmigungen zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen 20 Euro
48. Genehmigungen von Ausnahmen für Fußgängerzonen
a) für eine einmalige Straßenbenützung einschließlich einer allfälligen Rückfahrt für jedes Fahrzeug 10 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug 30 Euro
49. Genehmigungen zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
a) für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer bis zu sieben Tagen. 30 Euro
b) für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer von mehr als sieben Tagen 120 Euro
c) für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße 30 Euro
d) für die Benützung von Straßenflächen für Musizieren, Malen und Verkaufen eigener künstlerischer Erzeugnisse 30 Euro
50. Genehmigungen von Lautsprecherwerbungen und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage
a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen 40 Euro
b) für längerfristige Bewilligung 100 Euro
51. Genehmigungen zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße 10 Euro

V. Straßenverwaltung

52. Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen über Antrag von privaten Interessenten 200 Euro
53. Genehmigungen von Bauvorhaben für die Neuanlage, Verlegung oder den Umbau von öffentlichen Straßen 100 Euro

VI. Veranstaltungen

54. Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20 Euro
55. Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20 Euro
56. Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß § 8 Abs. 9 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 40 Euro
57. Prüfung des Antrages gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 40 Euro
58. Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 Abs. 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 120 Euro
59. Prüfung des Antrages gemäß § 17 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 40 Euro
60. Genehmigung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 120 Euro
61. Änderungsgenehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 120 Euro
62. Prüfung der Meldung gemäß § 22 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20 Euro
63. Zurkenntnisnahme der Anzeige über die Aufstellung und den Betrieb eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 5b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes idF. LGBl Nr. 81/2010, je Apparat und angefangenem Jahr 40 Euro

VII. Verschiedenes

64. Genehmigungen zur Führung des Gemeindewappens 350 Euro
65. Genehmigungen zur Verwendung des Gemeindewappens in Einzelfällen 50 Euro
66. Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan für jede angefangene Arbeitsstunde 15 Euro
67. Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei, je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG 10 Euro
68. Genehmigungen für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 113 der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 10 Euro
b) für drei bis zehn Tage 25 Euro
c) für mehr als zehn Tage 50 Euro
69. Bestattungswesen
a) Genehmigungen zur Enterdigung (u. Umbettung) einer Leiche 20 Euro
b) Überführungsbewilligung 20 Euro
c) Bestattung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 20 Euro
70. Genehmigungen des Aufschubes des Leichenbegängnisses 10 Euro
71. a) Genehmigungen für das Halten von gefährlichen Tieren gemäß § 3c Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 60 Euro
b) Änderungen von bestehenden Genehmigungen am selben Standort 30 Euro
72. Freiwillige Versteigerungen
a) 1 % vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände
b) mindestens 30 Euro
c) Höchstbetrag jedoch 350 Euro
73. Genehmigungen gemäß § 4 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz 350 Euro
Genehmigungen gemäß § 9 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz 50 Euro

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017