Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung oder Grabung in Quellbereichen;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art sowie das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, außer im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung;
g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren;
h) die Vornahme von Kulturumwandlungen bei Waldgrundstücken;
i) das Einbringen von Düngemitteln und Pestiziden aller Art auf Waldflächen;
j) das Aufforsten mit fremdländischen bzw. standortfremden Gehölzen (zum Beispiel Fichten).
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