LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO - Naturschutzgebiet Gosdorf - Jahnwald und Trattenwiesen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHSO - Naturschutzgebiet Gosdorf - Jahnwald und Trattenwiesen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 12. November 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des „Jahnwaldes“ und der „Trattenwiesen“ wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung oder Grabung in Quellbereichen;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art sowie das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, außer im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren;

h) die Vornahme von Kulturumwandlungen bei Waldgrundstücken;

i) das Einbringen von Düngemitteln und Pestiziden aller Art auf Waldflächen;

j) das Aufforsten mit fremdländischen bzw. standortfremden Gehölzen (zum Beispiel Fichten).

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF