(1) Der/die Beamte/Beamtin hat auf die im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Nebenkosten eine monatliche Vorleistung zu entrichten, sodass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt, weshalb ein vom Gesamtbetrag der Nebenkosten des vorausgegangenen Kalenderjahres oder allenfalls schätzungsweise zu errechnender monatlicher Teilzahlungsbetrag festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Folgejahr ist für den Fall einer Erhöhung der effektiv angefallenen Nebenkosten im vorangegangenen Kalenderjahr der Teilzahlungsbetrag im Zuge der jährlichen Abrechnung neu festzusetzen.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Nebenkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung zugunsten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin ein Überschuss, so ist dieser Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin, so hat dieser/diese den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten.
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