(1) Als Nebenkosten gelten neben den öffentlichen Abgaben insbesondere die vom Land aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratsabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem Hinterhaus und, soweit für die einzelne Wohnung kein Zähler installiert ist, die für das Haus anfallenden Kosten für Strom, Warmwasser und Wärme;
4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadensfall zur Wiederherstellung ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadensfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
6. die Hausbetreuung, die aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelt und Ersätzen zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträge sowie den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie den Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien bestehen;
7. die Aufwendungen für Reinhaltung der allgemein nutzbaren Bereiche.
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise