(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich
1. € 1,24 für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard ent-sprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. € 0,99 für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard ent-sprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
3. € 0,66 für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
4. € 0,33 für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D, das ist eine Wohnung, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder bei der eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
(2) Für Dienstwohnungen sind lediglich 75 Prozent der im Abs. 1 vorgegebenen Vergütungssätze vorzuschreiben. Die in § 179 Abs. 3 L-DBR genannten Personen sind von der Leistung der Vergütung zur Gänze befreit.
(3) Die Ausstattungskategorie ist um eine Stufe herabzusetzen, wenn
a) die Raumhöhe 3 m übersteigt oder
b) das Mauerwerk durchgefeuchtet ist oder
c) die jeweilige Wohnung keine abgeschlossene Wohneinheit darstellt bzw. sich die Wohnung nicht in einem nur für Wohnzwecke errichteten Gebäude oder nicht in einem vom Betriebsgebäude (Amts-, Schul-, Wirtschaftsgebäude u. dgl.) abgesetzten und davon getrennten Wohnbereich befindet und sich aus dem Betrieb eine für den Wohnungsbenützer unzumutbare Lärm-, Geruchs-, Staub- oder Abgasbelästigung ergibt.
(4) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte, ausschließlich dem Wohnungsbenützer zur Verfügung stehende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Bei Räumen mit abgeschrägten Wänden bleibt derjenige Teil der Bodenfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 1,50 m hoher Luftraum befindet. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.
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