(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die einem/einer Beamten/Beamtin im Rahmen des Dienstverhältnisses beigestellt wird und die zwecks ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes zu beziehen ist.
(2) Naturalwohnung ist jede andere Wohnung, die im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benutzung überlassen wird.
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