(1) Die Kosten für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung und die Reparaturen an vorhandenen landeseigenen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Benützungsobjekten (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Armaturen usw.) sind vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin zu tragen.
(2) Die Kosten für die Behebung von Schäden an Gebäuden und Bauelementen (z. B. Fußböden, in Mauern versenkte Installationen, gemauerte Öfen, Radiatoren, Boiler usw.) sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese Schäden nicht mutwillig oder grob fahrlässig verursacht werden.
(3) Änderungen an Wohnungen, an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Benutzungsobjekten dürfen vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.
(4) Nach Beendigung der Benützung der Wohnung hat der bisherige Wohnungsbenützer/die bisherige Wohnungsbenützerin diese in einen geordneten Zustand zu bringen.
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