Kann der Teilbetrag (§ 9), insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden), nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Nebenkosten monatlich wie folgt zu pauschalieren:
a) | Nebenkosten (im Sinne des § 10) pro m² Nutzfläche | € 0,99 |
b) | Heizungskosten pro m² Nutzfläche | € 0,99 |
c) | Kosten für Strom je Raum | € 3,31 |
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