Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 155 und 256 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
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