Vorwort
§ 1
§ 1
Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 155 und 256 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
§ 2
§ 2
Änderungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Gründen ergeben, sind zulässig.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2012, in Kraft.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokmentiert.)
Anhänge
AnlagePDF