Vorwort
Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 155 und 256 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
Änderungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Gründen ergeben, sind zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2012, in Kraft.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokmentiert.)
Anhänge
AnlagePDF