Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Schloßberges bei Leutschach zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 87/1981 und die Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Sausals zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 107/1981, außer Kraft.
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