Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des südweststeirischen Weinlandes wird ein in den Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg, Gamlitz, Glanz an der Weinstraße, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kaindorf, Kitzeck im Sausal, Leutschach, Oberhaag, Pistorf, Ratsch an der Weinstraße, St. Andrä-Höch, St. Johann im Saggautal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Straß, Sulztal an der Weinstraße, Tillmitsch, Vogau, Wagna, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 35 (südweststeirisches Weinland) bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),
– bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und
– bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2001, in Kraft.
§ 3
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Schloßberges bei Leutschach zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 87/1981 und die Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Sausals zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 107/1981, außer Kraft.