(1) Im Bereich des Mürzer Oberlandes erhält ein in den Gemeinden Altenberg an der Rax, Kapellen, Mürzsteg und Neuberg an der Mürz, politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet das Prädikat „Naturpark“ nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
- beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
- bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und
- bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
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