Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;
f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pfanzen und Pfanzenteilen mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
h) die Entnahme von Totholz;
i) das Beunruhigen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die berechtigte Jagdausübung;
j) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischem und organischem Dünger;
k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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