Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art sowie
b) das Aufschütten oder Ablagern von Materialien aller Art;
c) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder des Einsatzes von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2012
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