LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

Europaschutzgebiet Nr. 22 - Oberlauf der Pinka (AT 2229001)

In Kraft seit 26. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Der „Oberlauf der Pinka“, ein im Bereich der Marktgemeinde Pinggau gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 22 „Oberlauf der Pinka“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1:20000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1:2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes -zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg,

c) beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Pinggau,

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl.Nr. L 284, S. 1 ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart nach § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9410 Bodensaure Fichtenwälder
6430 Nitrophile Hochstaudenfluren
91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1163 Koppe Cottus gobio

Schutzgut prioritärer Lebensraum gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9180 Schlucht- und Hangmischwälder