(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:80.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) jeweils im Maßstab 1:2.000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 13C, 8010 Graz, Karmeliterplatz 2, kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
b) bei den Bezirkshauptmannschaften Feldbach und Radkersburg und
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise