Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Bauflächen .65, .66/1 und des Grundstücks Nr. 518, KG Klöch, nicht für:
– in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete sowie Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen,
– bestehende Bergbaubetriebe nach dem Mineralrohstoffgesetz,
sofern kein prioritäres Schutzgut berührt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015
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