Diese Verordnung gilt nicht für
– in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete sowie Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen,
– bestehende Bergbaubetriebe nach dem Mineralrohstoffgesetz,
sofern kein prioritäres Schutzgut berührt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise