(1) Im Bereich der Grebenzen und des Furtnerteiches wird ein in den Gemeinden Mariahof, Sankt Blasen, St. Lambrecht, St. Marein bei Neumarkt, Zeutschach und Neumarkt, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 7 (Grebenzen – Furtnerteich) bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (FA 13C),
– bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und
– bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
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