Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich der Grebenzen und des Furtnerteiches wird ein in den Gemeinden Mariahof, Sankt Blasen, St. Lambrecht, St. Marein bei Neumarkt, Zeutschach und Neumarkt, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 7 (Grebenzen – Furtnerteich) bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (FA 13C),
– bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und
– bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Oktober 2005, in Kraft.
§ 3
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Grebenzen und des Furtnerteiches zum Landschaftsschutz-gebiet, LGBl. Nr. 42/1981, außer Kraft.