LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 18 - Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm (AT2224000)

Europaschutzgebiet Nr. 18 - Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm (AT2224000)

In Kraft seit 08. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Politischen Expositur Bad Aussee,

c) bei den in § 1 genannten Gemeindeämtern;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

§ 4

§ 4 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2019 treten § 3 Abs. 1 und 3, § 4 sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Anlage A

Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
7110* Lebende Hochmoore

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230 Kalkreiche Niedermoore

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Anlage C

Anl. 3

(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Anhänge

Anlage C
PDF