(1) Die Grundstücke Nr. 3932, 3933, 3949, 3950, 3951, 3952, 3956, 3957, 3958, 3959 und 3960, je KG. 64123 Leitersdorf, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Vogelarten, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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