LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Zugvogelschutzgebiet in der KG. Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Zugvogelschutzgebiet in der KG. Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 10. Juni 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Grundstücke Nr. 3932, 3933, 3949, 3950, 3951, 3952, 3956, 3957, 3958, 3959 und 3960, je KG. 64123 Leitersdorf, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Vogelarten, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet Zugvogelschutzgebiet Leitersdorf sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderungen der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes, ausgenommen Maßnahmen zur Verbesserung des Biotopangebots für Zugvögel und Brutvögel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft;

f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

h) die Entnahme von Totholz;

i) das Beunruhigen, Töten, Fangen oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen der wissenschaftliche Vogelfang zum Zweck der Zugvogelforschung im Rahmen der Forschungsprojekte der Vogelwarte Radolfzell, sowie die berechtigte Jagdausübung;

j) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischem und organischem Dünger.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
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