(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.Oktober 1964, LGBl.Nr.343, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, ihre Geltung.
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