Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.Oktober 1964, LGBl.Nr.343, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, ihre Geltung.
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