LandesrechtSteiermarkVerordnungenEntschädigung der Mitglieder des Bewertungsbeirates§ 2

§ 2

In Kraft seit 14. April 1993
Up-to-date

Die Entschädigung gemäß § 1 ändert sich entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Änderung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 5 v. H. des im § 1 festgesetzten Betrages erreicht.

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