LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Seiersberg und des Bereitschaftsdienstes

BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Seiersberg und des Bereitschaftsdienstes

In Kraft seit 24. Mai 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheken in Seiersberg wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

§ 2

§ 2

Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 leg. cit. werden die öffentlichen Apotheken in Seiersberg für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz eingegliedert.

Die „Lilienapotheke“ wird der Bereitschaftsdienstgruppe 6 und die „Apotheke im Zentrum“ wird der Bereitschaftsdienstgruppe 8 zugeteilt.

Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages.

§ 3

§ 3

Außerhalb der Betriebszeiten wird den öffentlichen Apotheken in Seiersberg folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt:

a) „Lilienapotheke“:

Montag bis Samstag

von 07.30 Uhr bis 08.00 Uhr

Montag bis Freitag

von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr

b) „Apotheke im Zentrum“:

Montag bis Freitag

von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Samstag

von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.

Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

Der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.

§ 4

§ 4

An den vier Weihnachtssamstagen jeden Jahres dürfen die öffentlichen Apotheken in Seiersberg bis 18.00 Uhr offen halten.

Der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.

§ 5

§ 5

Bei den öffentlichen Apotheken in Seiersberg ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

§ 7

§ 7

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. September 2005, GZ 12 A 4/98, 12 M 19/01, 12 W 9/00, hinsichtlich der „Lilienapotheke“ und der „Apotheke im Zentrum“ in Seiersberg wird gleichzeitig aufgehoben.

§ 8

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 24. Mai 2013 in Kraft.