Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
a) Der Führerraum muß vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, stabile und durchgehende Querwand getrennt werden. In diese Trennwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut werden.
b) Der Laderaum (Sargraum) muß beleuchtbar und mit einem leicht zu reinigenden fugenlosen Belag versehen sein. Alle Innenflächen einschließlich der Einbauten müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Der Laderaum (Sargraum) darf keine Sitzgelegenheit enthalten.
c) Der Sarg muß gegen Verrutschen gesichert und so gelagert werden können, daß ein sicherer Transport gewährleistet ist und die Pietät und Würde nicht verletzt werden.
d) Türen oder Klappen zum Laderaum (Sargraum) müssen verriegel- und versperrbar sowie im geöffneten Zustand fest stellbar sein.
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