LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerordnung über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge

Verordnung über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge

In Kraft seit 01. Juni 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Beförderung von Leichen durch gewerbliche Leichenbestattungsunternehmungen darf nur mittels Kraftwagen erfolgen.

§ 2

§ 2

Zur Beförderung von Leichen (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.

§ 3

§ 3

Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

a) Der Führerraum muß vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, stabile und durchgehende Querwand getrennt werden. In diese Trennwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut werden.

b) Der Laderaum (Sargraum) muß beleuchtbar und mit einem leicht zu reinigenden fugenlosen Belag versehen sein. Alle Innenflächen einschließlich der Einbauten müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Der Laderaum (Sargraum) darf keine Sitzgelegenheit enthalten.

c) Der Sarg muß gegen Verrutschen gesichert und so gelagert werden können, daß ein sicherer Transport gewährleistet ist und die Pietät und Würde nicht verletzt werden.

d) Türen oder Klappen zum Laderaum (Sargraum) müssen verriegel- und versperrbar sowie im geöffneten Zustand fest stellbar sein.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstat tungsvorschriften des § 3 nicht entspreche, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.