(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 280.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan (Anlage C) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
b) bei den Bezirkshauptmannschaften Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen und Murau sowie bei der Politischen Expositur Gröbming;
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan (Anlage C) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2008
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