(1) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch die Erhaltung und Entwicklung von
a) zur Brut für Spechte, Kleineulen und andere Höhlenbrüter geeigneten Alt- und Totholzanteilen;
b) standortypischer Ufervegetation entlang der Fließgewässer und natürlicher Stillgewässer;
c) Moorstandorten und anderen Feuchtflächen;
d) Wiesen- und Weideflächen.
(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
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