(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) bei der Umsetzung des Schutzzwecks oberste Priorität zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
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