(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und
c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
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