LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

In Kraft seit 11. Juli 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und

c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I
Code Nr. Lebensraumtyp
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
7120 Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1042 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Anl. 1

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr. Lebensraumtyp
91D0 Moorwälder
91E0 Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern