(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist zulässig, wenn
1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
(2) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z. B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.
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