LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbrennungsverbot-AusnahmenVO

Verbrennungsverbot-AusnahmenVO

In Kraft seit 11. August 2012
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ziel der Verordnung

Ziel dieser Verordnung ist es, Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

§ 2

§ 2 Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien

(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist zulässig, wenn

1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und

2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.

(2) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z. B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.

§ 3

§ 3 Weitere Ausnahmen

(1) Vom Verbrennungsverbot außerhalb von Anlagen sind weiters ausgenommen:

1. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;

2. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April;

3. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist;

4. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 4

§ 4 Sicherheitsvorkehrungen

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, z. B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

§ 5

§ 5 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2012, in Kraft.