LandesrechtSteiermarkVerordnungenEntwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie

Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie

In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999, im Land Steiermark, gemäß den planlichen Darstellungen in der Anlage 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

§ 2

§ 2 Ziele

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der Steiermark. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Steiermark ermöglicht werden.

(2) Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften im Sinne der Alpenkonvention zu erfolgen.

§ 3

§ 3 Festlegung der Zonen

Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in Form eines Übersichtsplanes mit der Position der Detailpläne im Maßstab 1:100.000 samt Gemeindeindex (Anlage 1), der Detailpläne der festgelegten Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen im Maßstab 1:100.000 (Anlage 2-01 bis 2-23) und der Detailpläne für die Vorrangzonen im Maßstab 1:10.000 (Anlage 3-01 bis 3-14) planlich dargestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2014, LGBl. Nr. 91/2019

§ 3a

§ 3a Maßnahmen

(1) In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.

(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 15 MW erreicht werden;

2. bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 7,5 MW erreicht werden;

3. bei sonstigen Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen muss bereits vor der Erweiterung ein Verfahren nach UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 80/2018, durchgeführt worden sein.

Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Abs. 2 zulässig.

(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.

(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

§ 4

§ 4 Umsetzung in die örtliche Raumplanung

(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.

(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

§ 5

§ 5 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2019

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.

(2) In Vorrangzonen können sonstige Bestandserweiterungen von Windkraftanlagen unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß § 3a Abs. 2 vorgenommen werden, sofern deren elektrische Gesamtleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 bereits mindestens 20 MW betragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

§ 6

§ 6 Evaluierung

Dieses Entwicklungsprogramm ist spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 91/2019, zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2013, in Kraft.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 106/2014 tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2014 , in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2019 treten die §§ 1, 3, 3a, 4, 5 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2014, LGBl. Nr. 91/2019

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl1
PDF

Anlage 2-01

Anl. 2/01

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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PDF

Anlage 2-02

Anl. 2/02

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-03

Anl. 2/03

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-04

Anl. 2/04

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-05

Anl. 2/05

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-06

Anl. 2/06

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-07

Anl. 2/07

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-08

Anl. 2/08

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-09

Anl. 2/09

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-10

Anl. 2/10

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anlage 2-11

Anl. 2/11

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-12

Anl. 2/12

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-13

Anl. 2/13

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anlage 2-14

Anl. 2/14

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-15

Anl. 2/15

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-16

Anl. 2/16

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-17

Anl. 2/17

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-18

Anl. 2/18

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-19

Anl. 2/19

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-20

Anl. 2/20

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-21

Anl. 2/21

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-22

Anl. 2/22

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 2-23

Anl. 2/23

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-01

Anl. 3/01

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-02

Anl. 3/02

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-03

Anl. 3/03

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-03
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Anlage 3-04

Anl. 3/04

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-04
PDF

Anlage 3-05

Anl. 3/05

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-06

Anl. 3/06

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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PDF

Anlage 3-07

Anl. 3/07

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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PDF

Anlage 3-08

Anl. 3/08

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-08
PDF

Anlage 3-09

Anl. 3/09

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-09
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Anlage 3-10

Anl. 3/10

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-11

Anl. 3/11

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-11
PDF

Anlage 3-12

Anl. 3/12

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

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Anlage 3-13

Anl. 3/13

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

Anhänge

Anl3-13
PDF

Anlage 3-14

Anl. 3/14

(Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019