In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018
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