LandesrechtSteiermarkVerordnungenEntwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

In Kraft seit 09. Juli 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Grundsätze und Ziele

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist – unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.

(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.

§ 2

§ 2 Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:

1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder

2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:

das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;

das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;

das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:

Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2 davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12
1. Kernstadt Graz Keine Flächenbeschränkung 5.000 m 2
2. Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg 20.000 m 2 4.000 m 2
3. Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf 15.000 m 2 3.000 m 2
4. Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 5.000 m 2 1.000 m 2
5. Sonstige teilregionale Versorgungszentren 2.000 m 2 800 m 2

1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes

2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.

§ 3a

§ 3a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

§ 4

§ 4 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird, LGBl. Nr.25/2004, außer Kraft.