(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 70.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben sowie
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012
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