(1)Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. in den in der Anlage B und im Detailplan näher bestimmten Flächen
a) jede ungebührliche Lärmerregung;
b) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder beim Einsatz von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden;
c) der Einsatz von Motorschlitten, ausgenommen zu Wildfütterungen;
d) die Neuanlage von Klettersteigen;
e) das Klettern sowie
f) das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte und
2. das Baden außerhalb der gekennzeichneten Bereiche.
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012
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