Die Unterschutzstellung dient:
1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt
a) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter;
b) die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der mit C bewerteten Schutzgüter;
2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt
a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die im Anhang I genannten Vogelarten;
b) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Vogelarten;
c) die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der mit C bewerteten Vogelarten;
d) die Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für die Zugvögel.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012
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