(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflagen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan:
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei den Bezirkshauptmannschaften Hartberg und Weiz,
c) bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
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